Der EU-Führerschein und seine Klassen

Der heutige EU-Führerschein stellt ein Interimsstadium in der Harmonisierung der nationalen Fahrerlaubnisrechte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten dar. In der seit 1999 geltenden Form umfasst der EU-Führerschein dabei folgende Fahrerlaubnisklassen: Die Klasse A gilt für Krafträder mit oder ohne Beiwagen, B für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t und bis 8 Sitzplätzen (außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg). Die Klasse C gilt für Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Führerschein Klasse D – die, wie weiter unten erläutert, mit mehr als 3,5 t (auch mit Anhänger bis 750 kg). Die angesprochene Klasse D ist gültig für Kraftfahrzeuge, die speziell zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg) eingesetzt werden. Die Führerschein Klasse E gilt für alle für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, oder D, wenn diese mit Anhänger über 750 kg ausgestattet sind. Die Fahrerlaubnis Klasse M gilt für zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (bis 45 km/h, Hubraum bis 50 cm³), und die Klasse S für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bis 45 km/h, Hubraum bis 50 cm³, bis 4 kW; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen). Abschliessend ist noch die Klasse T für Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (jeweils auch mit Anhängern) und die Klasse L zu nennen, die für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gilt, die bis 32 km/h fahren. Diese Klasse gilt auch für Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie nicht schneller als 25 km/h fahren.

Die Einordnung in einzelne Fahrerlaubnis-Klassen gliedert sich jedoch noch weiter auf: Neben oben genannten Klassen, gibt es bei A, C und D die jeweiligen Unterklassen A1, C1 und D1, die in Motorleistung, Gesamtmasse bzw. Zahl der beförderten Personen Einschränkungen bei den Hauptklassen bedingen. Außerdem regelt die EU-weit gültige Verordnung, dass für einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt wird, während für Fahrzeuge bis 6 km/h keinerlei Bescheinigungen oder Erlaubnisse erforderlich sind. Darüber hinaus ist für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen neben der allgemeinen Fahrerlaubnis, dem EU-Führerschein, eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.


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Andere Beiträge vom Autor "Pappe" | Eingetragen am: Montag, 21. August 2006