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EU
Führerschein
I.
Der neue EU-Führerschein
1.
Grundlagen
2. Fahrerlaubnisklassen
3. Ordentlicher Wohnsitz
4. Mindestalter
5. Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
6. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
7. Führerschein
8. Besitzstandsregelungen
9. Übergangsregelungen
II.
Das neue Punktsystem
III.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
IV.
Sonstige Neuerungen
1.
Fahrerlaubnis auf Probe
2. Verkehrszentralregister
3. Zentrales Fahrerlaubnisregister
I.
Der neue EU-Führerschein
1.
Grundlagen
Der
Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft hat bereits 1980 mit der
Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung
des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Die Richtlinie enthielt im
wesentlichen
- die
gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden
Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder
Besucher,
- den
prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des
Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
- Mindestanforderungen
an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie
die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
- die
Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im
Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die
Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen
Bestimmungen sind
- die
gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch
wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat
verlegt,
- die
Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
mit den Klassen A bis E und der Möglichkeit von Unterklassen,
- detailliertere
Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung,
- detailliertere
Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber
und -inhaber und
- die
Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat
als Alternative zum herkömmlichen Papiermuster.
Richtlinien
gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen
in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik
Deutschland im wesentlichen geschehen durch
- das
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und
- die
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214,
Heft 55; die Verordnung wurde darüber hinaus mit Begründung abgedruckt
im Verkehrsblatt Heft 20, Erscheinungsdatum 30.10.1998).
Das
Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999
in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen
Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis
auf Probe und das geänderte Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen
fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen
und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind
in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst. Die Vorschriften
für die Ausbildung der Fahrschüler finden sich in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(FahrschAusbO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307; die Verordnung
wurde darüber hinaus mit Begründung im Verkehrsblatt Heft 21,
Erscheinungsdatum 15.11.1998 abgedruckt).
Hier
informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen. Sollten Sie
darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für
Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
[nach
oben]
2.
Fahrerlaubnisklassen
Es
gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
|

Klasse A
|
Krafträder
mit oder ohne Beiwagen
|

Klasse A 1
|
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
|

Klasse B
|
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der
Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der
Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).
|

Klasse C
|
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
|

Klasse C 1
|
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
|

Klasse D
|
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
|

Klasse D 1
|
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
|

Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
|
Kraftfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt
"Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden.
Klasse
M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse
S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen
Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle
von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf
darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne
Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt,
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und
andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für
folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine
Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige,
einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere
Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen
angebracht sein).
Für
folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung
erforderlich:
- Motorisierte
Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer
Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel
nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für
ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt
es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)
-
Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler
und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h
sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
an Holmen geführt werden.
Für
die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen,
Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen
bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48
des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis
eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gegenüberstellung
der Fahrerlaubnisklassen
|
Fahrerlaubnisklassen alt
|
Fahrerlaubnisklassen neu
|
|
1:
|
leistungsunbeschränkte Krafträder
|
A:
|
leistungsunbeschränkte Krafträder
|
|
1a:
|
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb
der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der
Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km)
|
.
|
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder
erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern
bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in
die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
|
|
1b:
|
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und
17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
|
A1:
|
Inhalt unverändert
|
|
2:
|
Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
|
C:
|
Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
|
|
CE:
|
Kfz
über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
|
|
3:
|
Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger
Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von
weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
|
B:
|
Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
|
|
BE:
|
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
|
|
C1:
|
Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750
kg
|
|
C1E:
|
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten
|
|
2,3:
|
je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
|
D:
|
Kfz mit mehr als 8 Plätzen
|
|
DE:
|
Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
|
|
D1:
|
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
|
|
D1E:
|
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg
nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung
verwendet werden.
|
Nationale
Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie
fallen:
|
4:
|
Zweirädige
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3
/ 50 km/h
|
M:
|
Zweirädrige
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3
/ 45 km/h
|
|
5:
|
Krankenfahrstühle,
Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h,
mit Anhängern bis 25 km/h
|
L:
|
selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge
mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
|
|
|
T:
|
land-
und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende
land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h,
jeweils auch mit Anhängern
|
|
.
|
|
S:
|
dreirädrige
Kleinkrafträder
- nicht mehr als 45 km/h
- 4 kW oder 50 cm3 Hubraum
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- nicht mehr als 45 km/h
- 4 kW oder 50 cm3 Hubraum
- nicht mehr als 350 kg Leermasse
|
|
.
|
Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen
sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
|
.
|
bleibt
unverändert (auch erforderlich für PKW im Linienverkehr,
wenn keine Klasse D oder D1 vorhanden ist)
|
| . |
Mofa:
Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h
|
. |
Mofa
bleibt unverändert
|
Hervorzuheben ist folgendes:
- Stufenführerschein
für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse
A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen.
Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden
Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt.
Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte
Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins
bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden
ist.
- Für
Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999
die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die
unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis
sofort Krafträder aller Kategorien führen.
- Wer
die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25
Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte
Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung
und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
- Grenze
zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse
(2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt.
Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss
mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz
ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").
- Personenbeförderung
in Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen
wurde das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis
der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
- Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein,
die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von
Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der
Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern
mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die
zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg
beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
- Stufenführerschein
bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis
40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.
[nach
oben]
3.
Ordentlicher Wohnsitz
Fahrerlaubnisbewerber
müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen
im Jahr wohnen.
[nach
oben]
4. Mindestalter
Das
Mindestalter beträgt:
| 25
Jahre: |
für
die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim
Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein |
| 21
Jahre: |
bei
den Klassen D, D1, DE und D1E |
| 18
Jahre: |
für
die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und
C1E |
| 16
Jahre: |
für
die Klassen A1, M, S, L und T |
| 15
Jahre: |
für
fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge |
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer
noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis
nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene
Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur
Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der
Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen. Bei
Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin"
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen
D, D1, DE und D1E 20 Jahre.
[nach
oben]
5. Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Die
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden,
wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden
Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und
praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen
für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem
Termin absolviert werden.
Die
Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d.
h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest
die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs
bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem
Termin absolviert werden.
[nach
oben]
6. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der
Fahrerlaubnis
Bewerber
um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T haben
sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird
nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis
dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
Bewerber
um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und
D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen
wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:
| Klassen
C1, C1E: |
bis
zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45.
Lebensjahres für fünf Jahre |
| Klassen
C, CE: |
für
fünf Jahre |
| Klassen
D, D1, DE, D1E: |
für
fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für fünf Jahre |
| Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung: |
für
fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung
über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller
Leistungstest erforderlich)) |
Voraussetzung
für die Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines
Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer
ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das
sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen
vorliegen.
Bewerber
- um
die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- um
die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und
D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
- um
die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über
das 60. Lebensjahr hinaus
müssen
durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein
Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen,
dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung,
Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte
allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens
durchgeführt werden.
[nach
oben]
7. Führerschein
Ab
1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat
ausgegeben. So sieht der Führerschein aus:
Vorderseite:
| 1. |
Name |
| 2. |
Vorname |
| 3. |
Geburtsdatum
und -ort |
| 4a. |
Ausstellungsdatum
der Karte |
| 4b. |
Ablauf
der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland
unbefristet |
| 4c. |
Name
der Ausstellungsbehörde |
| 5. |
Nummer
des Führerscheins |
| 6. |
Lichtbild
des Inhabers |
| 7. |
Unterschrift
des Inhabers |
| 8. |
Wohnort;
im deutschen Muster nicht vorgesehen |
| 9. |
Klassen,
für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene
Klassen - ausgenommen M, S, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt
werden |
Rückseite:
| 9. |
Sämtliche
Fahrerlaubnisklassen |
| 10. |
Datum
der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch
im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein.
Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. |
| 11. |
Gültigkeitsdatum
befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen |
| 12. |
Beschränkungen
und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form |
| 13. |
Feld
für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel
ins Ausland |
| 14. |
Feld
für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
Der
Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das
Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer
kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten
Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie
bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen
der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen
werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet
z. B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine
andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins
wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert.
Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte
Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen (z.
B. bei der Beantragung eines internationalen Führerscheins) abgesehen,
nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies
gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine
auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Z. B. bei Reisen ins
Ausland kann es sinnvoll sein, seinen "alten" Führerschein im "Papierformat"
in einen neuen und modernen Führerschein im "Scheckkartenformat"
umzutauschen. Zwar müssen die "alten" Papierführerscheine grundsätzlich
auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten,
z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher
Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein
ausgeschlossen werden. Der moderne Kartenführerschein ist praktisch
und handlich. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen
Aufwand und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je
nach Land Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter)
durchzuführen.
Schlüsselzahlen
im Führerschein
- Auswahl -
a)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union
|
Schlüsselzahl
|
Bedeutung
|
|
01
|
Sehhilfe
und/oder Augenschutz
|
|
01.01
|
Brille
|
|
01.02
|
Kontaktlinsen
|
|
01.03
|
Schutzbrille
|
|
02
|
Hörhilfe/Kommunikationshilfe
|
|
03
|
Prothese/Orthese
der Gliedmaßen
|
|
05
|
Fahrbeschränkung
aus medizinischen Gründen
|
|
10
bis 45
|
Fahrzeuganpassungen
z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung
|
|
50
und 51
|
nur
ein bestimmtes Fahrzeug
|
|
70
|
Umtausch
des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
|
|
71
|
Duplikat
des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen)
|
|
78
|
nur
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
|
|
79
(C1E > 12.000 kg, L =< 3)
|
Beschränkung
der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden
Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen
kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt
(nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen
gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 7.500 kg.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Achsen.
|
|
79
(S1 =< 25/7.500 kg)
|
Begrenzung
der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
|
b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im
Inland
|
171
|
Klasse
C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch
ohne Fahrgäste
|
|
172
|
Klasse
C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste
|
|
174
|
Klasse
L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen
mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als
eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges
mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
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175
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Klasse
L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
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| 181 |
Klasse
T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
[nach
oben]
8.
Besitzstandsregelungen
Für
Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung des neuen Führerscheins
erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis
ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige
Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe
Abschnitt 9 "Übergangsregelungen") vorgeschrieben.
Bei
einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die
neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende
Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer
alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder:
Besitzstandregelungen
für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung
erteilt worden sind 1)
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Klassen
alt
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Klassen
neu
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StVZO/D
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StVZO/DDR
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1
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A
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A,
A1, L, M
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1
a
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A
beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
A1, L, M
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1
b
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A1,
L, M
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2
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CE
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C,
CE, C1, C1E, B, BE, L, M, S, T
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3
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B,
BE
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C1,
C1E, B, BE, L, M, S;
auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende
Züge
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4
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M
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M,
L
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5
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T
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L
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt)
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D
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D,
DE, D1, D1E
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7.500 kg
zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze
|
|
D
beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder
24 Fahrgastplätze, D1
|
1)
ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln
Erweiterungen
der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen
in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des
neuen Führerscheins wirksam.
[nach
oben]
9.
Übergangsregelungen
Ärztliche
Untersuchungen für "Altinhaber"
Soweit
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine
Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die
Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten
sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne
Befristung.
Die
Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen,
die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören (Hierzu zählen vor allem
dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000
kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg
zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse
die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.) erlischt
mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Bei
einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag
zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt,
beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt
man dies an der Schlüsselzahl "79" bei der Klasse CE.
Will
der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten,
muss er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein
umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher
in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein
schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten
Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung
der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über
ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus
der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs
bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird
jeweils für fünf Jahre verlängert.
Die
geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit
Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung
wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.
Will
der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag
auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung
seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung
erfolgt jeweils nach Vorlage einer Bescheinigung über ausreichendes
Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung
um fünf Jahre (zu den Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung siehe
Abschnitt 6 "Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis").
[nach
oben]
II. Das neue Punktesystem
Die
im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden
wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich
soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von
Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer
auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen
von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:
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Punktestand
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Maßnahmen
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8 Punkte:
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schriftliche
Unterrichtung und Verwarnung
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14
Punkte:
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Anordnung,
an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen. Falls
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an einem
Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung.
Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen
verkehrspsychologischen Beratung.
Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis
entzogen wird.
|
|
18
Punkte:
|
Entzug
der Fahrerlaubnis
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Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so
werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem
Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.
Auch
bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene
freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung
teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen.
Erreicht
oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die
Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat, wird sein
Punktestand auf 13 Punkte reduziert. Erreicht oder überschreitet
er 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle
von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird sein Punktestand
auf 17 Punkte reduziert. Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag"
eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen
des Punktsystems in Anspruch nehmen.
Wer
trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18
Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit
die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Eine
neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
[nach
oben]
III. Medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU)
Die
medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument
zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.
Um
sicherzustellen, dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen
Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen
worden:
- Die
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen
für Fahreignung sind gesetzlich konkretisiert worden.
- Auch
die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt
worden. Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht,
kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem,
wenn
- Anzeichen
für Alkoholmissbrauch vorliegen,
- wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
begangen wurden,
- ein
Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration
von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
- Eignungszweifel
im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
- die
Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
- Die
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung
der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen
danach insbesondere so erstellt sein, dass sie - auch für den
Betroffenen - nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen
für Fahreignung unterliegen nun einem Qualitätssicherungsystem,
das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle
überprüft wird.
[nach
oben]
IV. Sonstige Neuerungen
1.
Fahrerlaubnis auf Probe
Die
Fahrerlaubnis auf Probe bleibt bestehen. Allerdings verlängert sich
für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei
weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an
einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, die Probezeit um zwei auf
vier Jahre. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem angeglichen
worden:
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Zuwiderhandlungen
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Maßnahmen
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eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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Anordnung,
an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen
|
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nach
Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender
oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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Verwarnung;
Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen
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|
nach
Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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Entziehung
der Fahrerlaubnis
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Eine
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach drei Monaten
möglich.
Wie
bisher gilt, dass nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen nach
den Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe führen können, die
in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, also mindestens
mit 40 Euro Geldbuße geahndet worden sind.
[nach
oben]
2. Verkehrszentralregister (VZR)
Seit
dem 1. Januar 1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft
über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über die Punkte
im Verkehrszentralregister. Auskunft erteilt das
Kraftfahrt-Bundesamt,
24932 Flensburg.
Damit
nicht unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte
eingeholt werden können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen.
Anerkannt
werden:
- die
amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- die
Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
- bei
persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder
der behördliche Dienstausweis.
Auskunft
bekommt auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden
Vollmachtserklärung.
[nach
oben]
3.
Zentrales Fahrerlaubnisregister
Seit
dem 1. Januar 1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt ein zentrales
Fahrerlaubnisregister aufgebaut. Bisher wurden im Verkehrszentralregister
nur die sogenannten "Negativdaten" über die Fahrerlaubnis (namentlich
Entziehungen, Versagungen, Fahrverbote und Entscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten ab 40 Euro Bußgeld) sowie die Fahrerlaubnisse
von Fahranfängern ausschließlich für die Zwecke der Fahrerlaubnis
auf Probe gespeichert. Die Positivdaten, d. h. wer wann in welchen
Klassen eine Fahrerlaubnis erworben hat, waren nur in den rund
600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden. Nunmehr werden
auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert.
Auch aus diesem Register erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft.
Der Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen, wie bei
Anfragen an das Verkehrszentralregister.
[nach
oben]
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