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Führerschein-Klassen
& Preise
Preise
- Motorrad
AA
- 1250.- Euro
- Pkw
B - 1750.- Euro
- Pkw
B + Anhänger E - 2050.- Euro
- Pkw
B + Motorrad AA
- 2700.- Euro
- Lkw
C
- 2500.- Euro
- Lkw
C
+ Anhänger E
- 2900.- Euro
- Pkw
B + Lkw
C
- 3500.- Euro
- Pkw
B + Lkw
C
+ Anhänger E - 3900.- Euro
- Pkw
B + Bus
D - 4000.- Euro
FS-Klassen
Klasse
A
ab
25/18 Jahre
Krafträder
(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50
ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt nicht,
wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr
vollendet hat.
Klasse
A1
ab
16 Jahre
Krafträder
der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80
km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre.
Klasse
M
ab
16 Jahre
Kleinkrafträder
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
Klasse
B
ab
18 Jahre
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse
der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
Klasse
BE
ab
18 Jahre
Kombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen
und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen
mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die
Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des
ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse
C1
ab
18 Jahre
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen ausser dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland
ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls
mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen
Zustandes des Fahrzeugs oder der Überprüfung an einen anderen Ort
dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21
Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
(EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres,
danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Klasse
C1E
ab
18 Jahre
Fahrzeugkombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigen.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres,
danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Klasse
C
ab
18 Jahre
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5
t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die
Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des
Fahrzeugs oder der Überprüfung an einen anderen Ort dienen. Der
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist
nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85
Art. 5).
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres,
danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Klasse
CE
ab
18 Jahre
Kombinationen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM.
einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Klasse
D
ab
21 Jahre
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr
als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg).
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten
oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren
ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten.
Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse
DE
ab
21 Jahre
Kombinationen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten
oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren
ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten.
Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse
D1
ab
21 Jahre
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr
als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten
oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren
ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten.
Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse
D1E
ab
21 Jahre
Kombinationen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse
der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten
oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren
ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten.
Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse
T
ab
16/18 Jahre
Zugmaschinen,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger),
bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.
Klasse
L
ab
16 Jahre
Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr
als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
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