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EU
Recht
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01
Felix Kapper
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN
FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN
IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT
DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT
IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN
AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins,
der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers
im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat
aber bereits abgelaufen ist. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998
hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis
entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf
von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis
zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine
Geldstrafe, weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige
Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz
eines am 11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins.
Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens
möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie
über den Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften
entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein
die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof
weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese
Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie
dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit
verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung
der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt
werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen
in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich
nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung
nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe,
die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen
Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des
Informationsaustauschs nach der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof
stellt daher fest, dass der in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es einem Mitgliedstaat
(A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
(B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern,
dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über
die der erstgenannte Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats
(B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass für Herrn
Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein
erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung
der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand.
Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins
dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet
wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein
Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person,
auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der
Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist
für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat,
weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein
des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man
einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm
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